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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1919

ZPO § 463

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren. §. 463. (1)Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben. (2)Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein, nicht mit Wirkung nach außen. Widerrufen Sie die Vollmacht Ihres Vertreters, ohne einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, bleibt das gegenüber Gericht und Gegenseite unwirksam.

Eine Ergänzung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn das Gericht einen Anspruch versehentlich übergangen hat. Hat es die Entscheidung darüber dagegen bewusst abgelehnt, was sich aus der Begründung ergibt, bleibt ein Ergänzungsantrag erfolglos. Sie können das Urteil in diesem Fall aber mit einem Rechtsmittel bekämpfen.

Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.

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