Was tun, wenn das Berufungsgericht Feststellungen ohne Beweiswiederholung ändert?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter
Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (71 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine konkrete Darlegung, inwiefern das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen sei.OGH 1 Ob 152/24w, 09.10.2024
- Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Beklagten aus der Aussage der Klägerin abgeleiteten (weiteren) Sachverhaltselement keine Relevanz beimisst, weil es die Ansicht vertritt, dieses würde nichts am Verschuldenssausspruch des Erstgerichts ändern.OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021
- Von einer Formulierung in den Feststellungen des Ersturteils, die in Wahrheit eine (dislozierte) rechtliche Beurteilung darstellt, kann das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung abgehen.OGH 6 Ob 83/18a, 24.05.2018
- Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt.OGH 7 Ob 46/14m, 22.04.2014
- Hier: Keine Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, weil dessen Fehler für den Verfahrensausgang im Ergebnis ohne Bedeutung bleibt.OGH 1 Ob 25/13b, 07.03.2013
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rekursgericht.OGH 1 Ob 238/08v, 16.12.2008
- Ein Verfahrensmangel liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht.OGH 1 Ob 17/08v, 20.06.2008
- Darin liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht.OGH 1 Ob 173/05f, 22.11.2005
- Hier: Feststellung des tatsächlichen pflegebedingten (Mehr-)Aufwands.OGH 10 ObS 102/01z, 26.03.2002
- Hier: Berufungsgericht ergänzt die Feststellungen ohne überhaupt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.OGH 8 Ob 69/01g, 10.05.2001
- Das Abgehen von den den Denkgesetzen nicht widersprechenden Feststellungen des Erstgerichts begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise die vom Revisionswerber ausdrücklich gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinn des § 503 Z 2 ZPO und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz.OGH 7 Ob 203/99z, 22.12.1999
- Hier: Handeln in Wettbewerbsabsicht.OGH 4 Ob 101/88, 15.11.1988
- Führt zu Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.OGH 5 Ob 254/74, 18.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043461 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 71.
- OGH 7 Ob 36/25g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 204/24z, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 37/23y, 16.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 120/21i, 05.08.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 2/21g, 22.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 75/20z, 21.10.2020
Im Gesetz
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