ZPO § 478
§. 478.
(1)Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urtheiles wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erledigung der Sache eine weitere Verhandlung nothwendig wird (§. 477, Z 5 und 6), so ist, soweit die Nichtigkeit reicht, die Zurückweisung der Klage auszusprechen.
(2)Wird durch die gänzliche oder theilweise Aufhebung des erstrichterlichen Urtheiles wegen Nichtigkeit eine weitere Verhandlung nothwendig, so ist die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
(3)Wenn das erstrichterliche Urtheil wegen eines der in §. 477, Z 1 und 2, angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben wird, so kann die Sache zur neuerlichen Verhandlung statt an das Processgericht erster Instanz an ein anderes im Sprengel des Berufungsgerichtes gelegenes Gericht der gleichen Art verwiesen werden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während des laufenden Verfahrens gelöscht, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn Sie das verlangen. Verlangen Sie das nicht, wird die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt.