Was tue ich, wenn die beklagte GmbH gelöscht wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Grundsätze sind auch auf Vereine anzuwenden, die während des Verfahrens aufgelöst werden.OGH 9 Ob 12/25t, 29.04.2025
- Bei Brexit-bedingtem Untergang einer Limited als Beklagte kommt der Klägerin kein solches Wahlrecht zu.OGH 6 Ob 123/23s, 30.08.2023
- Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen.OGH 8 ObA 19/23m, 21.04.2023
- Voraussetzung für das Bestehen dieses Wahlrechts des Klägers ist nach Rechtsprechung und Lehre, dass die Klage bereits an den Beklagten zugestellt wurde und damit Streitanhängigkeit eintrat.OGH 8 ObA 19/23m, 21.04.2023
- Hier: Bei Brexit‑bedingtem Untergang einer Limited als Klägerin kommt der Beklagten kein solches Wahlrecht zu.OGH 9 Ob 74/21d, 27.01.2022
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- Hier: Auflösung der Erstbeklagten nach § 39 FBG erst nach der Einbringung des Antrags der Klägerin gemäß § 508 ZPO verbunden mit der Ausführung der – letztlich als unzulässig erachteten – Revision.OGH 6 Ob 97/20p, 15.09.2020
- Stehen dem Kläger im Verfahren (kostenverursachende) Prozesshandlungen nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG nicht mehr offen, kann sein Fortsetzungswille dahinstehen.OGH 6 Ob 97/20p, 15.09.2020
- Wurde das Wahlrecht ausgeübt, ist es konsumiert. Es ist nicht in das Belieben des Gegners gestellt, von seiner bereits - allenfalls auch schlüssig - getroffenen Wahl auf Fortsetzung des Verfahrens bei drohendem Prozessverlust wieder abzugehen, um sich des Verfahrens kostengünstig zu entledigen.OGH 8 Ob 34/13b, 30.07.2013
- Anderes gilt für den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Konkurses ohne Ermächtigung des Masseverwalters zur Fortsetzung.OGH 3 Ob 184/11x, 14.12.2011
- Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK zukommt, ist der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte.OGH 8 ObA 72/07g, 03.04.2008
- Die grundsätzlichen Erwägungen des verstärkten Senats sind auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind.OGH 8 ObA 72/07g, 03.04.2008
- Die Aussage im Beisatz T2 stellt nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß § 39 FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen.OGH 8 ObA 46/06g, 19.06.2006
- Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen.OGH 8 ObA 47/04a, 28.04.2005
- Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß § 40 FBG wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß § 39 FBG die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird.OGH 4 Ob 281/04h, 14.03.2005
- Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt.OGH 1 Ob 153/02k, 25.03.2003
- Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf einen beklagten Abgeordneten Klub anwendbar.OGH 6 Ob 287/02b, 20.03.2003
- Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden.OGH 8 Ob 197/02g, 19.12.2002
- Hier: Die beklagte GesmbH zwar im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch nicht amtswegig gelöscht, wohl aber vor dem Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung im Revisionsverfahren.OGH 7 Ob 126/98z, 30.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 9 ObA 133/22g, 27.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 19/23m, 21.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 137/19s, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird über das Vermögen des Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet und meldet der Kläger die eingeklagte Forderung dort nicht an, ist das Verfahren damit nicht erledigt. Der Insolvenzverwalter kann es fortsetzen, um den Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten für den Schuldner durchzusetzen.
Ja, aber nicht durch einen eigenen Verjährungsgrund. Ihre Klage hält die Frist nur dann auf, wenn Sie das Verfahren auch ordentlich weiterbetreiben. Bleiben Sie beharrlich untätig, fällt diese Wirkung weg und der Anspruch ist verjährt.