Kann ich mich wehren, wenn mein Verfahren umgestellt wird?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagter
Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 21.12.2022 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Regelung nach § 40a JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in § 235 AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN.OGH 6 Ob 98/09v, 18.09.2009
- Wenn das Erstgericht die Klage zurückgewiesen, das Rekursgericht sie hingegen gemäß § 40a JN in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen hat, ist dies keine Maßgabebestätigung, sondern eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher mit Vollrekurs anfechtbar.OGH 6 Ob 148/06t, 29.06.2006
- Zuerst ist die Frage zu entscheiden, in welchem Verfahren das Gericht eine Eingabe zu behandeln hat, dann erst ist nach den besonderen Regeln dieses Verfahrens die Frage der Zuständigkeit im engeren Sinn zu prüfen. Diese Prüfung des anzuwendenden Verfahren geschieht also zunächst unbeschadet der Frage der Zuständigkeit.OGH 5 Ob 330/98k, 12.01.1999
- Anders als bei der Überweisung vom streitigen ins außerstreitige Verfahren ist gegen den Beschluss auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.OGH 9 Ob 87/98d, 01.04.1998
- Nunmehr § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (WGN 1989); das Rekursverfahren ist in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig (MietSlg 37779/14).OGH 5 Ob 121/92, 24.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 5 Ob 215/22m, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 83/20t, 23.09.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 4/19g, 15.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 40a
- JN § 44
- JN § 46
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 475
- ZPO § 477
- ZPO § 478
- ZPO § 519
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Überweisung in die andere Verfahrensart
Verfahrensrecht · Wechsel der Verfahrensart
Verfahrensrecht · Überweisung an ein anderes Gericht
Verfahrensrecht · Überweisung in ein anderes Verfahren
Verfahrensrecht · Falsche Verfahrensart und Zurückweisung