Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.10.1979

ZPO § 532

§. 532. (1)Für die Nichtigkeitsklage und für die nach §. 530, Z 4, erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig. (2)In allen übrigen Fällen (§§. 530, Z 1 bis 3, 5, 6 und 7, und 531) muss die Wiederaufnahmeklage beim Processgerichte erster Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem bezüglichen Gerichte höherer Instanz angebracht werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Entscheidend ist, welches Gericht die streitentscheidenden Tatsachen festgestellt hat. Ist das Berufungsgericht zu anderen Feststellungen als das Erstgericht gelangt, ist es zuständig. Wie es dazu kam, spielt keine Rolle; eine bloß andere rechtliche Beurteilung genügt dagegen nicht.

Eine Nichtigkeitsklage können Sie nur gegen Entscheidungen erheben, mit denen abschließend über Ihr Begehren entschieden wurde. Hat der Oberste Gerichtshof lediglich Ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er für eine solche Klage nicht zuständig.

Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision mangels grundsätzlicher Rechtsfrage zurück, ist das Verfahren damit abschließend beendet. Eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung ist deshalb beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail