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Bei welchem Gericht muss ich die Wiederaufnahme einbringen?

betrifft Kläger, Beklagter
Entscheidend ist, welches Gericht die streitentscheidenden Tatsachen festgestellt hat. Ist das Berufungsgericht zu anderen Feststellungen als das Erstgericht gelangt, ist es zuständig. Wie es dazu kam, spielt keine Rolle; eine bloß andere rechtliche Beurteilung genügt dagegen nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 19.12.2016 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Für die Frage, ob zur Entscheidung über eine Wiederaufnahmsklage das Berufungsgericht zuständig ist, ist allein maßgebend, ob es abweichend vom Erstgericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung gelangte. Ob diese sich auf ein zulässiges oder unzulässiges Abgehen von der erstrichterlichen Beweiswürdigung, auf eine Beweiswiederholung oder eine Richtigstellung einer Aktenwidrigkeit stützt, ist bedeutungslos.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044571 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Im Gesetz

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