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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.10.1979

ZPO § 535

§. 535. Wird die Klage nicht bei dem Gerichte erhoben, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem höheren Gerichte, welches nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen die Hauptsache spruchreif zu machen vermag, so sind in Ansehung der mündlichen Verhandlung, der Beweisführung und der Mittheilung der über die Klage gefällten Entscheidung an die erste Instanz, sowie in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wird Ihre beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof anrufen. Auf den Wert des Streits und auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kommt es dabei nicht an.

Bei jenem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz tätig war. Das gilt auch dann, wenn über Ihre Klage auf Aufhebung oder Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz das Berufungsgericht entschieden hat.

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