Zum Inhalt springen

Bei welchem Gericht bringe ich hier mein Rechtsmittel ein?

betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Bei jenem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz tätig war. Das gilt auch dann, wenn über Ihre Klage auf Aufhebung oder Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz das Berufungsgericht entschieden hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 19.12.2016 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind bei dem Gerichte einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz entscheidet.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 35.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zuständigkeit für die Wiederaufnahmsklage
Verfahrensrecht · Einbringung des Rekurses beim richtigen Gericht
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen eine Urteilsberichtigung
Verfahrensrecht · Wiedereinsetzung nach versäumter Frist
Verfahrensrecht · Rechtsmittel beim falschen Gericht