Bei welchem Gericht bringe ich hier mein Rechtsmittel ein?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Bei jenem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz tätig war. Das gilt auch dann, wenn über Ihre Klage auf Aufhebung oder Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz das Berufungsgericht entschieden hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 19.12.2016 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind bei dem Gerichte einzubringen, das im Vorprozeß in erster Instanz eingeschritten ist, auch wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz entscheidet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Kritik dieser Rechtsprechung durch Fasching (Lehrbuch RdZ 2050) übersieht, daß nach dem System der österreichischen Zivilverfahrensgesetze Rechtsmittel grundsätzlich beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen sind (§§ 465 Abs 1, 505 Abs 1, 520 Abs 1 ZPO, § 9 AußStrG).OGH 7 Ob 567/89, 20.04.1989
- Zustellung der Entscheidung über das Erstgericht des Vorprozesses.OGH 1 Ob 555/78, 17.03.1978
- Vereinigte Einlaufstellen des BG und LG.OGH 1 Ob 781/55, 01.02.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 5 Ob 215/16b, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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