Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 536

§. 536. Die Klage muss insbesondere enthalten: 1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung; 2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund); 3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel; 4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände; 5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das hängt davon ab, ob Ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist. Dass Sie im früheren Verfahren etwas nicht behauptet oder ein Beweismittel nicht genannt haben, schadet nur dann, wenn dessen Bedeutung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Bei anwaltlicher Vertretung gilt ein strenger Maßstab, die Grenze bildet aber die zumutbare Sorgfalt.

Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.

Ja. Wer ein abgeschlossenes Verfahren wegen neuer Tatsachen oder Beweise wieder aufrollen will, muss beweisen, dass er sie ohne eigenes Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Fehlen dazu schon in der Klage die Angaben und Beweisanbote, wird die Klage zurückgewiesen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail