Muss ich beweisen, warum ich die neuen Beweise früher nicht hatte?
günstig für Prozessgegner betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Wer ein abgeschlossenes Verfahren wegen neuer Tatsachen oder Beweise wieder aufrollen will, muss beweisen, dass er sie ohne eigenes Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Fehlen dazu schon in der Klage die Angaben und Beweisanbote, wird die Klage zurückgewiesen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren.OGH 10 Ob 106/08y, 22.12.2008
- Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben.OGH 10 Ob 106/08y, 22.12.2008
- Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei.OGH 3 Ob 186/04f, 26.08.2004
- Die Beurteilung, ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen.OGH 9 Ob 3/04p, 11.02.2004
- Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen.OGH 9 ObA 7/00w, 14.06.2000
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Versäumt er es, dieser Pflicht (schon in der Klage) durch die erforderlichen Behauptungen und Beweisanbote zu entsprechen, so ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO bereits im Vorprüfungsverfahren durch Beschluss zurückzuweisen.OGH 1 Ob 270/98g, 15.12.1998
- Kommt er dieser Behauptungspflicht und Beweispflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß § 538 Abs 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.OGH 8 Ob 565/92, 21.05.1992
- Der Wiederaufnahmskläger befand sich bei Klagszustellung bis ein Monat nach Schluss der Verhandlung erster Instanz in Haft.OGH 3 Ob 587/78, 23.05.1978
- Misslingt dieser Beweis, dann steht die Bestimmung des § 530 Abs 2 ZPO der Bewilligung der Wiederaufnahme entgegen.OGH 8 Ob 201/65, 31.08.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 49.
- OGH 5 Ob 120/24v, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 109/24x, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 102/17s, 28.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/16b, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Wiederaufnahme wegen neuer Beweismittel
Verfahrensrecht · Wiederaufnahme wegen neuer Beweise
Verfahrensrecht · Verschulden bei der Wiederaufnahmsklage
Verfahrensrecht · Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren
Verfahrensrecht · Neue Beweise im Wiederaufnahmeverfahren