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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 541

§. 541. (1)In allen übrigen Fällen ist nur über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Nichtigerklärung desselben zu verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden. (2)Wird die Wiederaufnahme bewilligt, so ist das Verfahren in der Hauptsache, soweit es vom Anfechtungsgrunde betroffen wird, bei dem Gerichte, bei welchem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, oder wenn dieses nach den für das Verfahren geltenden Bestimmungen nicht in der Lage ist, die Hauptsache spruchreif zu machen, bei dem Gerichte abzuführen, welches zur Verhandlung der Hauptsache in erster Instanz berufen war. (3)In Bezug auf die Verweisung, die Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung und die Durchführung der Verhandlung gelten die Bestimmungen des §. 540 Absatz 3.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Zuerst wird nur grob geprüft, ob Ihr neues Beweismittel überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte; sein Gewicht wird erst später beurteilt. Dabei kommt es darauf an, ob das Übergehen des Beweises im früheren Verfahren die Beweiswürdigung beeinflusst hätte. Wie beweiskräftig das neue Beweismittel wirklich ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen.

Ob ein neues Beweismittel zu einer für Sie günstigeren Entscheidung führen kann, lässt sich meist erst nach seiner Aufnahme beurteilen. Das Gericht darf Ihren Antrag daher grundsätzlich nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass frühere Beweise das Gegenteil ergeben haben. Nur wenn selbst der volle Beweiserfolg nichts ändern würde, darf es darauf verzichten.

Es genügt nicht, dass Ihr neues Vorbringen theoretisch geeignet wäre, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es muss auch feststehen, dass dieses Vorbringen tatsächlich wahr ist. Dafür müssen aber nicht schon alle Zeugen vernommen werden, die später im Hauptverfahren nötig sind.

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