Muss ich beweisen, dass mein neues Vorbringen wahr ist?
betrifft Kläger, Beklagter
Es genügt nicht, dass Ihr neues Vorbringen theoretisch geeignet wäre, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es muss auch feststehen, dass dieses Vorbringen tatsächlich wahr ist. Dafür müssen aber nicht schon alle Zeugen vernommen werden, die später im Hauptverfahren nötig sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Im Falle des § 530 Z 7 ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. Es müssen jedoch nicht sämtliche Zeugen die im judicium rescissorium notwendig sind, schon im judicium rescindens vernommen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten.OGH 6 Ob 192/05m, 06.10.2005
- Die Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände muß bewiesen werden.OGH 7 Ob 575/83, 14.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044478 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 120/24v, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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