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Jurisdiktionsnorm · Fassung ab 01.05.1983

JN § 92a

Gerichtsstand der Schadenszufügung § 92a. Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Klagt der Staatsanwalt beide Ehegatten auf Nichtigerklärung der Ehe, gilt die Regel über den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten nicht; zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Ehegatten, für den zweiten Ehegatten über den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Nach der älteren, in dieser Form nicht aufrechterhaltenen Ansicht war ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Mehrere Beklagte dürfen Sie nur dann gemeinsam an einem Gericht klagen, wenn es für den Streit kein gemeinsames besonderes Gericht gibt. Können Sie beide wegen derselben Schäden am selben besonderen Gericht klagen, ist das gemeinsame Gericht für Streitgenossen ausgeschlossen.

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