Kann ich beide Beklagten trotzdem beim selben Gericht klagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es besteht zwar in § 83 Abs 1 JN ein besonderer Gerichtsstand für einen Beklagten, dieser ist aber kein gemeinschaftlicher, weil er nicht für die anderen beklagten Parteien besteht. Der Gerichtsstand nach § 83 Abs 1 JN schließt in dieser Konstellation den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN nicht aus.OGH 10 Ob 10/25f, 24.04.2025
- Nachbarrechtliche Ansprüche nach den §§ 364a und b ABGB können beim Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) geltend gemacht werden.OGH 10 Ob 7/05k, 08.03.2005
- Hier: Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.OGH 1 Ob 298/02h, 28.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 10 Ob 10/25f, 24.04.2025
- OGH 5 Ob 170/21t, 04.11.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 92a · Gerichtsstand der Schadenszufügung
- JN § 93
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das gemeinsame Gericht für mehrere Beklagte steht Ihnen offen, wenn es für alle Beklagten kein gemeinsames zwingendes, gewähltes oder vereinbartes Gericht gibt. Besteht ein zwingendes Gericht nur für einen der Beklagten, richtet sich das Verfahren nach dem allgemeinen Gericht eines der Beklagten.
Mehrere Beklagte können gemeinsam vor einem Gericht geklagt werden, wenn dieses Gericht auch durch Vereinbarung für die übrigen zuständig gemacht werden könnte. Dass für einzelne von ihnen an sich die Handelsgerichtsbarkeit gilt, hindert die gemeinsame Klage nicht.