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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 60

5. Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage. § 60. (1)Die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Aufkündigung einer Hypothekarforderung sowie die Anmerkung einer Hypothekarklage ist auf Begehren des Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilligen, wenn der, gegen den die Aufkündigung oder die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist. (2)Die Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozeßgericht sofort bewilligt werden. (3)Eine solche Anmerkung hat zur Folge, daß die Aufkündigung oder die Klage ihre Wirksamkeit auch gegen jeden späteren Eigentümer des Pfandes äußert und daß insbesondere die Exekution auf die verpfändete Liegenschaft auf Grund des über die angemerkte Klage erfolgten rechtskräftigen Urteiles oder exekutionsfähigen Vergleiches unmittelbar gegen jeden Eigentümer dieser Liegenschaft geführt werden kann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur dann, wenn das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz diese Anmerkung vorsieht und festlegt, welche Wirkungen sie hat. Eine Übertragung auf ähnliche Fälle ist möglich, aber nur bei Klagen, die einer vorgesehenen Klage nach Grund und Zweck entsprechen. Wer selbst nicht als Miteigentümer eingetragen ist, kann eine Teilungsklage daher nicht anmerken lassen.

Ja. Klagen, mit denen Sie die vereinbarten Leistungen aus einem Ausgedinge oder rückständige Zahlungen daraus verlangen, dürfen im Grundbuch angemerkt werden; seit 2025 gilt das auch für die Klage, mit der Sie bloß feststellen lassen wollen, dass das Ausgedinge besteht. Bis dahin war gerade diese Feststellungsklage von der Anmerkung ausgeschlossen.

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