Kann ich meine Klage um das Ausgedinge im Grundbuch eintragen?
günstig für Ausgedingsberechtigter betrifft Ausgedingsberechtigte, Hofübergeber, Übernehmer, Liegenschaftseigentümer
Ja. Klagen, mit denen Sie die vereinbarten Leistungen aus einem Ausgedinge oder rückständige Zahlungen daraus verlangen, dürfen im Grundbuch angemerkt werden; seit 2025 gilt das auch für die Klage, mit der Sie bloß feststellen lassen wollen, dass das Ausgedinge besteht. Bis dahin war gerade diese Feststellungsklage von der Anmerkung ausgeschlossen.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 1929, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1929)
Unzulässigkeit der bücherlichen Anmerkung der Klage auf Feststellung des Bestandes eines Ausgedinges.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Klage auf Zahlung von Rückständen aus einem Recht auf wiederkehrende Leistungen (hier: rückständige Reallastleistungen) kann im Grundbuch angemerkt werden.OGH 7 Ob 1/01z, 23.01.2001
- Klage auf Erbringung von Ausgedingsleistungen kann angemerkt werden!OGH 2 Ob 223/51, 11.04.1951
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 28/25s, 30.10.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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