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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 72

7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages. § 72. (1)Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft vollzogen worden ist, hat die Anmerkung dieses Vollzuges von Amts wegen im Grundbuch zu verfügen. (2)Diese Anmerkung hat die Folge, daß weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. (3)Ist eine Anfechtung der Versteigerung entweder nicht erfolgt oder endgültig abgewiesen worden, so findet auf Ansuchen der Beteiligten die Löschung aller nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen und der etwa in bezug auf diese weiter vorgenommenen Eintragungen statt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ist der Zuschlag zu Ihren Gunsten angemerkt, können Sie ein danach bewilligtes Zwangspfandrecht gegen den noch eingetragenen Eigentümer nicht bekämpfen. Sie brauchen das auch nicht: Solche Eintragungen wirken nur für den Fall, dass die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.

Nein, noch nicht unbeschränkt. Unbeschränktes Eigentum erwerben Sie erst mit Rechtskraft des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Bis zur Eintragung im Grundbuch bleiben Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer möglich, deren Löschung Sie erst danach verlangen können.

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