Kann ich als Ersteher spätere Eintragungen des Voreigentümers bekämpfen?
günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Gläubiger, Voreigentümer
Nein. Ist der Zuschlag zu Ihren Gunsten angemerkt, können Sie ein danach bewilligtes Zwangspfandrecht gegen den noch eingetragenen Eigentümer nicht bekämpfen. Sie brauchen das auch nicht: Solche Eintragungen wirken nur für den Fall, dass die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Derjenige, zu dessen Gunsten der Zuschlag angemerkt wurde, hat kein Rekursrecht gegen die nach der Zuschlagerteilung erfolgte Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gegen den grundbücherlichen Eigentümer. Die Anmerkung des Zuschlages hat allerdings die Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003162 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 54/21a, 27.05.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 183 · Erteilung des Zuschlages
- EO § 237
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 72
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