Bin ich nach dem Zuschlag bei der Versteigerung schon Eigentümer?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind.OGH 5 Ob 81/10p, 27.05.2010
- Vor der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Ersteher zur Einbringung von aus dem Eigentum erfließenden Klagen oder zum Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung nicht legitimiert.OGH 5 Ob 95/09w, 09.06.2009
- Erst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Rechtskraft des Zuschlags) ist aber die durch Zuschlag erworbene Rechtsstellung des Erstehers der eines grundbücherlichen Eigentümers vergleichbar.OGH 5 Ob 95/09w, 09.06.2009
- Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und nunmehr ständiger Rechtsprechung auflösend bedingt.OGH 5 Ob 95/09w, 09.06.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117693 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 54/21a, 27.05.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 156 · Zwangsverwaltung – Aufschiebung
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 21
- GBG 1955 § 72
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist durch die Zwangsvollstreckung bereits ein Zustand entstanden, der nicht der Rechtslage entspricht, helfen die üblichen Klagen gegen die Vollstreckung nicht mehr. Sie können dann nur noch die Herausgabe der Sache oder die Löschung des zu Unrecht bestehenden Eintrags im Grundbuch verlangen.
Wird eine Forderung an jemand anderen übertragen und klagt dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, hält das die Verjährung nicht auf, solange er die Forderung noch nicht wirksam erworben hat. Die unterbrechende Wirkung tritt erst mit dem wirksamen Erwerb ein. Diesen Erwerb muss er behaupten und beweisen.