StGB § 8
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
§ 8.
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Wer rechtswidrig angegriffen wird, muss dem Angriff nicht ausweichen und schon gar nicht flüchten. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Notwehrlage bloß irrtümlich annehmen.
Nehmen Sie einen Angriff irrtümlich an und gehen dabei zu weit, kommt es auf Ihre Gemütslage an. Handeln Sie aus Zorn oder ähnlichen Antrieben, bleiben Sie für vorsätzliches Handeln verantwortlich. Handeln Sie aus Furcht, Schrecken oder Bestürzung, kommt nur eine Haftung für ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht, auch wenn Sie den Irrtum selbst nicht fahrlässig verursacht haben.