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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.07.1978

StPO § 464

§ 464. Die Berufung kann ergriffen werden: 1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe; 2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen; 3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Mit der Berufung gegen den Schuldspruch können Sie nur bekämpfen, wie das Gericht die Beweise gewürdigt und den Sachverhalt festgestellt hat. Dass Feststellungen fehlen, können Sie damit nicht geltend machen. Dafür brauchen Sie ein anderes Rechtsmittel.

Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.

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