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Konsumentenschutzgesetz · Fassung ab 01.10.1979

KSchG § 27

Vorauszahlungskäufe § 27. Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten, sofern die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Für die Rückstellung bereits erbrachter Leistungen gilt der § 4 sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, in zwei Fällen. Zahlen Sie als Verbraucher den Kaufpreis in Teilbeträgen im Voraus, dürfen Sie zurücktreten, wenn die Ware nur durch eine Erklärung der Vertragspartner bestimmbar ist oder wenn der Preis nicht nach den Preisverhältnissen bei Vertragsabschluss festgelegt wurde. Dieses Rücktrittsrecht besteht, solange der Vertrag nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt ist.

Nein. Das Rücktrittsrecht des Konsumentenschutzgesetzes für Käufe mit Vorauszahlung gilt für Fremdwährungskredite nicht, auch nicht sinngemäß. Sie können sich vom Kredit also nicht lösen, ohne einen Willensmangel oder eine Verletzung der Aufklärungspflichten geltend zu machen.

Ja. Zahlen Sie eine bewegliche Sache in Teilbeträgen im Voraus und steht dabei weder die Ware noch der Preis wirklich fest, dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten. Der Grund ist, dass Sie die wirtschaftliche Tragweite eines solchen Vertrags nicht abschätzen können. Auf Fremdwährungskredite lässt sich diese Regel nicht übertragen.

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