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Mietrechtsgesetz · Fassung ab 01.01.1982

MRG § 25

Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen § 25. Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Für mitgemietete Haus- oder Grundflächen darf ein eigenes Entgelt vereinbart werden, ohne dass dadurch ein zweites Mietverhältnis entsteht. Dieses Entgelt darf aber die Höhe eines angemessenen Entgelts nicht übersteigen. Für Flächen, die schon bei der Kategorieeinstufung ausgenommen sind, lässt sich das nicht umgehen.

Das Entgelt wird nach der bei Vertragsabschluss verbliebenen Nutzungsdauer der Einrichtung zuzüglich eines angemessenen Gewinns berechnet. Der so ermittelte Betrag darf monatlich während der gesamten Vertragsdauer verlangt werden und nicht nur so lange, wie die Einrichtung voraussichtlich nutzbar bleibt.

Nein. Ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände steht dem Vermieter nur zu, wenn es gesondert vereinbart wurde. Es muss also eine Abrede geben, dass Sie für bestimmte Gegenstände neben dem Hauptmietzins zusätzlich zahlen.

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