MRG § 58
VIII. Hauptstück
In- und Außerkrafttreten
§ 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des § 57 sind erstmalig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982, die Bestimmungen des Abs. 2 Z 5 des § 57 erstmalig für die Zeit ab 1. Jänner 1982 anzuwenden.
(3)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten vorbehaltlich der Regelungen im II. Hauptstück außer Kraft:
1.
das Bundesgesetz über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten (Mietengesetz), BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1976;
2.
das Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, womit Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen werden;
3.
der Art. II des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 281, über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Mietrechtsänderungsgesetz);
4.
die Art. XII Z 2 und XIII Z 2 des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 224;
5.
der Art. 6 der Verordnung vom 4. Dezember 1943 über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung), RGBl. I S 666.
(4)Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch den Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wurde ein Mietobjekt mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt, ist es dauerhaft dem Mietengesetz unterstellt. Heute gelten dafür die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, auch was die Mietzinsbildung betrifft.
Verweist ein anderes Gesetz noch auf das frühere Mietengesetz, tritt an dessen Stelle das Mietrechtsgesetz. Zu prüfen ist dann nur noch, ob und in welchem Umfang einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt, in denen das Mietrechtsgesetz nicht oder nur teilweise gilt.