Gilt das Mietrechtsgesetz für mit Fondshilfe wiederaufgebaute Wohnungen?
günstig für Mieterbetrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Ja. Wurde ein Mietobjekt mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt, ist es dauerhaft dem Mietengesetz unterstellt. Heute gelten dafür die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, auch was die Mietzinsbildung betrifft.
Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 23.02.2016
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Allen Fassungen des §15 WWG ist gemeinsam, dass die mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte den Bestimmungen des Mietengesetzes unterstellt werden, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den nachfolgenden Absätzen normierten Abänderungen hinsichtlich der Mietzinsbildung. Dies bedeutet, dass die Mietobjekte bei Inanspruchnahme der Förderung den Bestimmungen des Mietengesetzes (auf Dauer) unterstellt sind. Zufolge der im §58 Abs4 MRG enthaltenen Transformationsklausel sind auf die Bestandobjekte die nunmehr geltenden Bestimmungen des MRG anzuwenden.
Wird ein aus Fondsmitteln gewährtes Darlehen teilweise zurückgezahlt, wirkt sich das auf die Höhe des Mietzinses nicht aus. Nur der Fall einer begünstigten Teiltilgung ist davon ausgenommen.
günstig für Vermieter Miethöhe nach Ende der Wohnbauförderung
Die Beschränkung der Miethöhe gilt nur so lange, wie die Förderung läuft. Für die Zeit danach darf schon während der Förderungsdauer eine andere Miete vereinbart werden, sofern sie den mietrechtlichen Regeln entspricht.