ZPO § 281a
§ 281a.
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn
1.
die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
a)
nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
b)
das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
2.
die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nimmt das Berufungsgericht einen Beweis durch Verlesung auf und hat schon das Erstgericht denselben Beweis auf dieselbe Weise aufgenommen, ist das zulässig. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Nein. Hat das Erstgericht seine Entscheidung nur auf verlesene Beweise gestützt, haben Sie im Berufungsverfahren auch nur Anspruch darauf, dass diese Verlesung wiederholt wird. Unterbleibt eine mündliche Berufungsverhandlung, die bloß diesem Zweck dienen würde, ist das kein erheblicher Verfahrensfehler, selbst wenn das Berufungsgericht aus diesen Beweisen ergänzende Feststellungen trifft.