Darf das Berufungsgericht einen Beweis nur verlesen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nimmt das Berufungsgericht einen Beweis durch Verlesung auf und hat schon das Erstgericht denselben Beweis auf dieselbe Weise aufgenommen, ist das zulässig. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Nimmt das Berufungsgericht mit einer Verlesung einen Beweis in der Weise auf wie es das Erstgericht getan hat, dann liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6).OGH 1 Ob 189/03f, 16.12.2003
- War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine schriftliche Beweisaufnahme, so haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein erzwingbares Recht auf Wiederholung dieser schriftlichen Beweisaufnahme.OGH 1 Ob 154/97x, 14.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 199/24d, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 85/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Berufungsverhandlung bei verlesenen Beweisen
Verfahrensrecht · Änderung der Feststellungen in der Berufung
Verfahrensrecht · Ausgeschlossener Beweis in zweiter Instanz
Verfahrensrecht · Verlesung fremd aufgenommener Aussagen
Verfahrensrecht · Verfahrensmängel in der Revision