Muss das Berufungsgericht verlesene Beweise mündlich wiederholen?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Zivilprozesses
Nein. Hat das Erstgericht seine Entscheidung nur auf verlesene Beweise gestützt, haben Sie im Berufungsverfahren auch nur Anspruch darauf, dass diese Verlesung wiederholt wird. Unterbleibt eine mündliche Berufungsverhandlung, die bloß diesem Zweck dienen würde, ist das kein erheblicher Verfahrensfehler, selbst wenn das Berufungsgericht aus diesen Beweisen ergänzende Feststellungen trifft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 85/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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