ZPO § 507b
§ 507b.
(1)Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.
(2)Ein Antrag nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.
(3)Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.
(4)Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des § 508.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.