Was passiert mit meinem Rechtsmittel, wenn es nicht zugelassen wurde?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Zivilverfahrens
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (114 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vergleiche § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 EO.OGH 1 Ob 73/08d, 06.05.2008
- Der Umstand, dass der Rekurswerber zur Zulässigkeit des Rekurses vorbringt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei uneingeschränkt zulässig, hat nicht zur Folge, dass eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das hiefür allein zuständige Rekursgericht von vornherein ausscheidet. Vielmehr gilt auch hier, dass dieser Mangel, dass der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, gemäß § 84 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 78 EO verbesserungsfähig ist.OGH 3 Ob 42/05f, 30.06.2005
- Hier: Revisionsrekurs gegen einstweilige Verfügung zur Sicherung des auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs.OGH 6 Ob 95/05x, 19.05.2005
- Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil.OGH 6 Ob 349/04y, 17.02.2005
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 60/02p, 12.03.2002
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382a EO.OGH 3 Ob 197/01v, 29.08.2001
- Die Anfechtungsbeschränkung nach § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG kann - ebenso wie die nach § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, dem mit einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gemäß Abs 2 dieser Bestimmung verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs für den Fall, dass das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nicht abändern sollte, unter der Bezeichnung "außerordentlicher Revisionsrekurs" zu erheben (vgl 2 Ob 80/98y; 2 Ob 113/98a; RIS-Justiz RS0109620).OGH 8 Ob 251/00w, 23.11.2000
- Hier: Bei einer Anfechtungsklage ist nicht die ganze Forderung an Kapital einschließlich Zinsen und allfälliger Kosten bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes in Anschlag zu bringen.OGH 2 Ob 169/00t, 29.06.2000
- Verlief ein Verbesserungsverfahren ergebnislos, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.OGH 1 Ob 105/00y, 28.04.2000
- Ein Verbesserungsverfahren ist auch im Fall von mangelnden Gründen des Zulassungsantrages gemäß § 508 Abs 1 ZPO einzuleiten.OGH 1 Ob 105/00y, 28.04.2000
- Die Bestimmung gilt auch dann, wenn ein Beschluss des Erstgerichtes, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde.OGH 7 Ob 221/98w, 15.09.1998
- Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 2 Ob 186/98m, 02.07.1998
- Hier: § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997OGH 2 Ob 113/98a, 23.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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