Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (267 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Kläger machte zwei Ansprüche geltend, die keinen einheitlichen Entscheidungsgegenstand bilden. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig, ein Anspruch übersteigt 5.000 Euro, nicht aber 30.000 Euro, der andere Anspruch übersteigt 30.000 Euro; Der OGH stellte dem Erstgericht den Akt bezüglich des ersten Anspruchs zur Entscheidung iSd § 508 Abs 3 ZPO zurück und entschied bloß über die ao Revision betreffend den Anspruch mit einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 30.000 Euro sofort.OGH 1 Ob 264/22p, 27.01.2023
- Wertgrenze erreicht, aber nicht überstiegen (genau 30.000 EUR).OGH 2 Ob 178/18t, 30.10.2018
- Hier: Mehrere nicht zusammenzurechnende Forderungen, von denen bloß ein Teil 30.000 EUR übersteigt.OGH 6 Ob 163/16p, 22.12.2016
- Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn das Rechtsmittel eindeutig verspätet ist, weil diesfalls die allfällige Verbesserung und Vorlage über das Gericht zweiter Instanz sinnlos wäre.OGH 6 Ob 9/14p, 20.02.2014
- Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig.OGH 10 Ob 2/13m, 29.01.2013
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- Hier: Grundbuchsverfahren.OGH 5 Ob 100/10g, 22.06.2010
- Hier: Rechtsmittel im Streitwertbereich des § 502 Abs 4 ZPO.OGH 3 Ob 21/10z, 24.02.2010
- Der Rechtsmittelschriftsatz war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.OGH 3 Ob 65/09v, 22.04.2009
- Hier: Die Rechtsmittelwerber haben rechtzeitig einen Antrag nach § 508 Abs 1 und Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht.OGH 3 Ob 65/09v, 22.04.2009
- Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 10 Ob 9/08h, 10.03.2008
- Steht dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung, ist das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat daher - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind.OGH 10 Ob 9/08h, 10.03.2008
- Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts nach § 382 EO.OGH 4 Ob 55/07b, 23.04.2007
- Der Akt ist dem Rekursgericht zurückzuleiten, wenn das Erstgericht einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", der aber auch eine ausdrückliche „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG" enthält, dem Rekursgericht vorlegt und das Rekursgericht den Akt ohne weiteren aktenkundigen Erledigungsvorgang dem Obersten Gerichtshof vorlegt.OGH 7 Ob 296/06i, 17.01.2007
- Hier: Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.OGH 6 Ob 142/06k, 29.06.2006
- Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382a EO.OGH 3 Ob 197/01v, 29.08.2001
- Die Klägerin hat hier - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung ihres Rechtsmittels als "außerordentliche" Revision (§ 508 Abs 2 ZPO) - zutreffend einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht gestellt, weil der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren zwar S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- überstiegen hat. Das Erstgericht hat daher das Rechtsmittel der Klägerin dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Abänderungsantrag vorzulegen.OGH 7 Ob 115/00p, 29.05.2000
- Hier: Außerstreitverfahren.OGH 3 Ob 97/00m, 26.04.2000
- Ob der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die gegenständliche Revision für zulässig erklären", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.OGH 1 Ob 206/99x, 28.03.2000
- Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsanspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, beziehungsweise soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.OGH 7 Ob 298/99w, 22.12.1999
- Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.OGH 4 Ob 48/99h, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 90/25h, 20.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 167/25x, 25.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/25a, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 83/25i, 28.05.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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