Zum Inhalt springen
Angestelltengesetz · unverändert seit 1921

AngG Art. 1 § 25

Vorzeitige Auflösung. § 25. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Auch wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss nicht von heute auf morgen gehen; die Beendigung kann in die Form einer Kündigung gekleidet sein. Aus der Erklärung muss für den Empfänger aber klar erkennbar sein, dass ein wichtiger Grund in Anspruch genommen wird.

Eine Kündigung im Vertragsbedienstetenrecht muss unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der Grund bekannt ist. Wartet der Dienstgeber zehn Wochen zu und belässt Ihnen trotz eines Fehlverhaltens den bisherigen Aufgabenbereich, verliert er das Kündigungsrecht. Anders ist es, wenn das Zuwarten darauf beruht, dass die Personalvertretung eingeschaltet wurde.

Ja. Ein Dienstverhältnis kann von jeder Seite ohne Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dasselbe gilt sinngemäß für freie Dienstverträge, auch wenn sie zwischen Unternehmern geschlossen wurden.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail