Darf mein Dienstgeber wochenlang zuwarten und dann kündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lehrer in Berufsschule.OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021
- Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach § 8 Abs 2 BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung.OGH 8 ObA 62/13w, 27.02.2014
- Hier: Kündigung nach § 37 Abs 2 lit a nö GdVBG.OGH 8 ObA 66/08a, 02.04.2009
- Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf allerdings nicht überspannt werden.OGH 8 ObA 66/08a, 02.04.2009
- Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar.OGH 8 ObA 24/08z, 03.04.2008
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- Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen ist allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen.OGH 8 ObA 24/08z, 03.04.2008
- Ebenso eine Entlassung.OGH 9 ObA 140/01f, 10.10.2001
- Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf jedoch auch hier nicht überspannt werden, zumal der Dienstgeber die zum Personalschutz berufenen Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte.OGH 9 ObA 211/98i, 11.11.1998
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 2152/96w, 14.11.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 19.
- OGH 9 ObA 83/24g, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 109/23d, 14.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 110/22z, 20.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/21g, 22.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 36/21h, 25.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 28/20f, 28.09.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 43/17g, 24.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 25
- AngG Art. 1 § 27
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Verzögerung bei der Kündigung bedeutet nicht, dass der Dienstgeber auf sie verzichtet hat, wenn die Verzögerung in der Sache begründet war. Zu berücksichtigen ist, dass die Willensbildung bei juristischen Personen länger dauert als bei einzelnen Menschen. Bei Gebietskörperschaften zählen auch der Aktenlauf und die Verteilung der Zuständigkeiten.
Für die Berechtigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem sie erklärt wurde. War damals ein gesetzlicher Kündigungsgrund gegeben, kann eine spätere Änderung des Sachverhalts dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen.