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Angestelltengesetz · unverändert seit 1921

AngG Art. 1 § 28

§ 28. (1)Wenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. (2)Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum genannten, verfehlten Termin. Sie behalten aber die Ansprüche, die Ihnen bis zum richtigen Termin zugestanden wären, die sogenannte Kündigungsentschädigung. Der Arbeitgeber kann eine solche Kündigung nicht von sich aus nachträglich abändern.

Eine fristlose Entlassung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann. Ein an sich schwerwiegender Grund genügt nicht, wenn der Vorfall im konkreten Fall geringfügig war.

Wenn Sie als Angestellter Ihren Vertrag brechen, kann der Arbeitgeber von Ihnen nur Ersatz des Schadens verlangen. Er kann nicht durchsetzen, dass Sie die vereinbarte Arbeit tatsaechlich leisten. Die Arbeitsleistung selbst ist nicht erzwingbar.

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