AngG Art. 1 § 28
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum genannten, verfehlten Termin. Sie behalten aber die Ansprüche, die Ihnen bis zum richtigen Termin zugestanden wären, die sogenannte Kündigungsentschädigung. Der Arbeitgeber kann eine solche Kündigung nicht von sich aus nachträglich abändern.
Eine fristlose Entlassung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann. Ein an sich schwerwiegender Grund genügt nicht, wenn der Vorfall im konkreten Fall geringfügig war.
Wenn Sie als Angestellter Ihren Vertrag brechen, kann der Arbeitgeber von Ihnen nur Ersatz des Schadens verlangen. Er kann nicht durchsetzen, dass Sie die vereinbarte Arbeit tatsaechlich leisten. Die Arbeitsleistung selbst ist nicht erzwingbar.