ArbVG § 13
Nachwirkung
§ 13.
Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Ein abgelaufener Kollektivvertrag wirkt nur so lange nach, bis ein neuer in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gilt der neue vollständig, auch wenn er für Sie ungünstiger ist.
Das bisherige Entgelt darf nicht gekürzt werden. Wechselt Ihr Arbeitgeber freiwillig den Arbeitgeberverband, gilt zwar sofort der neue Kollektivvertrag, und die nur darauf gestützte Betriebsvereinbarung fällt ersatzlos weg. Jenes Entgelt, das Ihnen bis dahin für die regelmäßige Arbeit in der Normalarbeitszeit zustand, bleibt Ihnen aber erhalten.