Darf mein Lohn sinken, wenn die Firma den Verband wechselt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 16.12.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist beim Erwerber ein anderer KV als beim Veräußerer anzuwenden, so gilt grundsätzlich der KV des Erwerbers, es kommt also zu einem Kollektivvertragswechsel.OGH 8 ObA 40/12h, 28.05.2013
- Auch im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs ist eine vollständige Ablösung des Veräußererkollektivvertrags durch den Erwerberkollektivvertrag anzunehmen.OGH 9 ObA 123/09t, 26.01.2010
- In 9 ObA 128/04w = SZ 2005/169 und 9 ObA 127/04y wurde ausdrücklich dargelegt, dass durch den Kollektivvertragswechsel der Beklagten sowohl die Anwendbarkeit des Sparkassenkollektivvertrags als auch der nur darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen weggefallen ist.OGH 9 ObA 15/07g, 07.05.2008
- Die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes der Österreichischen Banken und Bankiers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG.OGH 8 ObA 20/06h, 23.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 ObA 68/16g, 16.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Art. 4
- ArbVG § 6 · Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigung
- ArbVG § 8 · Kollektivvertragsangehörigkeit
- ArbVG § 13 · Nachwirkung
- ArbVG § 32 · Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.
Betriebsrat und Betriebsinhaber dürfen eine Betriebsvereinbarung in gewissen Grenzen ändern. Die Übertragung noch nicht angefallener Betriebspensionen an eine Pensionskasse braucht dafür nicht die Zustimmung der einzelnen Berechtigten. Auch eine Umwandlung in eine beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich möglich.