ArbVG § 37
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 37.
(1)Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2)Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3)Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch den II. Teil dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung können Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; niemand kann zum Abschluss eines Vertrags gezwungen werden. Für einen Ersatzanspruch müssen Sie zeigen, dass der Schaden ohne die Benachteiligung nicht eingetreten wäre.
Nein. Beschäftigte dürfen nicht deshalb schlechter behandelt werden, weil sie ihre Rechte in der Betriebsvertretung wahrnehmen. Vorausgesetzt ist, dass Ihnen tatsächlich ein Nachteil zugefügt wurde und der Arbeitgeber das gerade wegen dieser Rechtsausübung getan hat.