Kann ich eine Beförderung einklagen, wenn ich benachteiligt wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.OGH 1 Ob 218/14m, 23.12.2014
- Einen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt auch das StellenbesetzungsG nicht.OGH 8 ObA 10/14z, 25.08.2014
- Allein aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann schon im Ansatz weder ein durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung noch auf Schadenersatz abgeleitet werden, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung sprechen (hier: geringere Einschulungszeit).OGH 9 ObA 56/10s, 22.12.2010
- Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist auf Schadenersatzansprüche verwiesen.OGH 8 ObA 21/01y, 12.04.2001
- § 48 ASGG.OGH 8 ObA 251/95, 24.10.1995
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- Hier: Sozialversicherungsträger als Dienstgeber.OGH 8 ObA 251/95, 24.10.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 8 ObA 12/24h, 25.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 37 · Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
- ArbVG § 115 · Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für die Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Nur in einzelnen ausdrücklich geregelten Fällen ist das anders.
Nein. Ansprüche wegen Verletzung des Stellenbesetzungsgesetzes werden von der Verjährungsregel des Gleichbehandlungsgesetzes nicht verdrängt. Das gilt auch dann, wenn bei der Auswahl zusätzlich ein diskriminierender Umstand eine Rolle gespielt hat.