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Darf mein Chef mich benachteiligen, weil ich Betriebsratsrechte nutze?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Betriebsratsmitglieder, Arbeitgeber
Nein. Beschäftigte dürfen nicht deshalb schlechter behandelt werden, weil sie ihre Rechte in der Betriebsvertretung wahrnehmen. Vorausgesetzt ist, dass Ihnen tatsächlich ein Nachteil zugefügt wurde und der Arbeitgeber das gerade wegen dieser Rechtsausübung getan hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.02.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Aus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Verbot der Besserstellung von Betriebsräten

Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.

günstig für Arbeitgeber Betriebliche Interessen überwiegen

Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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