ArbVG § 38
Aufgaben
§ 38.
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Rechte aus der Betriebsverfassung stehen nicht den einzelnen Arbeitnehmern und nicht den Organen zu, sondern der Belegschaft als Ganzem. Die Belegschaft kann Organe bestellen und wird dadurch handlungsfähig; ihr gesetzlich vorgesehener direkter Vertreter ist der Betriebsrat.
Nein. Ein bereits vorgedruckter Stimmzettel, den der Wähler nicht selbst ausgefüllt hat, zählt nicht als eindeutige Stimme für die angegebene Liste. Wird er trotzdem gezählt, können Sie die Wahl innerhalb der Frist bei Gericht anfechten. Von selbst nichtig ist die Wahl deswegen aber nicht, und der Arbeitgeber darf sie nicht einfach ignorieren.