Wen vertritt der Betriebsrat eigentlich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 17.01.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Belegschaft ist in dem Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse teilrechtsfähig, handelt jedoch durch die gesetzlich vorgesehenen Organe. Die Organe selbst sind nicht Träger von Beteiligungsrechten (SZ 68/249 mwN); doch ist der Betriebsrat der direkte Vertreter der Belegschaft, der gemäß §53 Abs1 ASGG parteifähig ist und somit im Prozess als selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen auftritt.OGH 9 ObA 171/02s, 04.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 ObA 2/23x, 17.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 53 · Parteifähigkeit und Klagslegitimation
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 38 · Aufgaben
- ArbVG § 39 · Grundsätze der Interessenvertretung
- ArbVG § 40 · Organe der Arbeitnehmerschaft
- ArbVG § 50 · Zahl der Betriebsratsmitglieder
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Betriebsrat ist nicht Ihr gesetzlicher Vertreter für Ihre eigenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ohne eine eigene rechtsgeschäftliche Grundlage darf er sie nicht geltend machen; verpflichten kann er Sie ohnehin nicht.
Ein Kollektivvertrag darf die Mitbestimmung der Belegschaft nur so weit regeln, wie es das Arbeitsverfassungsgesetz erlaubt. Werden dem Betriebsrat darüber hinaus Mitspracherechte eingeräumt, greift das in zwingendes Recht ein. Solche Regelungen sind unwirksam.