ArbVG § 73
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Vom Betriebsratsfonds. Wenn Ihr Arbeitgeber die Umlage vom Entgelt einbehält und bei jeder Auszahlung abführt, erfüllt er damit eine besondere gesetzliche Anweisung. War der Beschluss über die Einhebung ungültig, müssen Sie das Geld daher vom Betriebsratsfonds zurückfordern und nicht vom Arbeitgeber.
Nein, außer bei Verstößen gegen ganz grundlegende Regeln der Betriebsversammlung. Der Arbeitgeber muss die beschlossene Umlage einbehalten und an den Betriebsratsfonds abführen; er kann nicht einwenden, der Beschluss sei ungültig. Dass Beginn und Ende der Versammlung um einige Minuten abwichen, ist kein solcher grundlegender Verstoß.
Für den Betriebsratsfonds ist kein eigener Gründungsakt nötig. Er entsteht schon dadurch, dass dem Betriebsrat Geld oder andere Werte zufließen. Besteht bereits ein solcher Fonds, entsteht durch eine weitere Zuwendung kein zweiter, sondern die vorhandenen Mittel vermehren sich.