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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1993

ArbVG § 73

Abschnitt 3 Betriebsratsfonds Betriebsratsumlage § 73. (1)Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen. (2)Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. (3)Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Vom Betriebsratsfonds. Wenn Ihr Arbeitgeber die Umlage vom Entgelt einbehält und bei jeder Auszahlung abführt, erfüllt er damit eine besondere gesetzliche Anweisung. War der Beschluss über die Einhebung ungültig, müssen Sie das Geld daher vom Betriebsratsfonds zurückfordern und nicht vom Arbeitgeber.

Nein, außer bei Verstößen gegen ganz grundlegende Regeln der Betriebsversammlung. Der Arbeitgeber muss die beschlossene Umlage einbehalten und an den Betriebsratsfonds abführen; er kann nicht einwenden, der Beschluss sei ungültig. Dass Beginn und Ende der Versammlung um einige Minuten abwichen, ist kein solcher grundlegender Verstoß.

Für den Betriebsratsfonds ist kein eigener Gründungsakt nötig. Er entsteht schon dadurch, dass dem Betriebsrat Geld oder andere Werte zufließen. Besteht bereits ein solcher Fonds, entsteht durch eine weitere Zuwendung kein zweiter, sondern die vorhandenen Mittel vermehren sich.

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