Kann der Arbeitgeber die Betriebsratsumlage wegen Formfehlern verweigern?
günstig für Betriebsrat betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte
Nein, außer bei Verstößen gegen ganz grundlegende Regeln der Betriebsversammlung. Der Arbeitgeber muss die beschlossene Umlage einbehalten und an den Betriebsratsfonds abführen; er kann nicht einwenden, der Beschluss sei ungültig. Dass Beginn und Ende der Versammlung um einige Minuten abwichen, ist kein solcher grundlegender Verstoß.
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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Abseits von Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts kann ein Arbeitgeber die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Begehren nach § 73 Abs 2 ArbVG auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds nicht entgegenhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass die bekanntgegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar.OGH 8 ObA 30/19y, 24.07.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132742 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 30/19y, 24.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 73 · Betriebsratsumlage
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