Wann entsteht das Vermögen des Betriebsrats?
günstig für Betriebsrat betrifft Arbeitnehmer, Betriebsrat, Arbeitgeber
Für den Betriebsratsfonds ist kein eigener Gründungsakt nötig. Er entsteht schon dadurch, dass dem Betriebsrat Geld oder andere Werte zufließen. Besteht bereits ein solcher Fonds, entsteht durch eine weitere Zuwendung kein zweiter, sondern die vorhandenen Mittel vermehren sich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Errichtung des Betriebsratsfonds bedarf keines besonderen Aktes, die Entstehung erfolgt vielmehr durch die Zuwendung von Leistungen (hier: Anspruch auf Verfügung über Teil der Cagnotte).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Besteht bereits ein Betriebsratsfonds, führt eine weitere Vermögenszuwendung nicht zum Entstehen eines weiteren Betriebsratsfonds, sondern vermehrt die vorhandenen Mittel des bestehenden Betriebsratsfonds.OGH 9 ObA 51/22y, 28.06.2023
- Der Betriebsratsfonds entsteht durch die Eingänge der in § 74 ArbVG genannten Vermögenschaften (Betriebsratsumlage, sonstige für die in § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Vermögenschaften) als Rechtsperson.OGH 9 ObA 51/22y, 28.06.2023
- Auf die Quelle der Eingänge kommt es nicht an; entscheidend ist ausschließlich der Zweck der Zuwendung.OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017
- Errichtet der Betriebsrat eine Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG, geht das hiefür bestimmte - von wem immer stammende - Vermögen unmittelbar und ipso iure in den Betriebsratsfonds über bzw bildet dieses Vermögen ipso iure einen Betriebsratsfonds, falls ein solcher nicht besteht (hier: Sterbekasse).OGH 8 ObA 182/00y, 15.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051102 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 9 ObA 51/22y, 28.06.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 73 · Betriebsratsumlage
- ArbVG § 74 · Betriebsratsfonds
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