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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.1996

ZPO Art. 8

Artikel VIII Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 519/1995, zu den §§ 236 und 448a, RGBl. Nr. 113/1895) (1)Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden. (Anm.: die Abs. 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein vom Gericht bestellter Vertreter für einen Prozess darf nur in genau diesem Verfahren für Sie handeln. Er darf zum Beispiel keine Zahlungen aus Ihrem Vermögen leisten. Wird der Mietrückstand daher nur ihm gegenüber im Räumungsverfahren geltend gemacht, ersetzt das die vorgeschriebene Mahnung nicht.

Für eine abwesende Person kann das Gericht einen Kurator bestellen. Ein Abwesenheitskurator vertritt sie in allen Angelegenheiten, ein Prozesskurator dagegen nur in dem einen Rechtsstreit, für den er bestellt wurde. Ein Abwesenheitskurator kommt auch dann in Betracht, wenn der Aufenthalt zwar bekannt, eine Zustellung aber nicht möglich ist.

Wurde für eine Gesellschaft ohne Geschäftsführer bereits ein Prozesskurator bestellt und stehen keine weiteren dringenden Aufgaben an, fehlt es an der nötigen Dringlichkeit. Ein Notgeschäftsführer ist dann nicht zu bestellen.

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