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Zählt eine Mahnung, die nur an meinen gerichtlichen Vertreter geht?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, vertretene Personen
Ein vom Gericht bestellter Vertreter für einen Prozess darf nur in genau diesem Verfahren für Sie handeln. Er darf zum Beispiel keine Zahlungen aus Ihrem Vermögen leisten. Wird der Mietrückstand daher nur ihm gegenüber im Räumungsverfahren geltend gemacht, ersetzt das die vorgeschriebene Mahnung nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.03.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Der Wirkungsbereich des Prozeßkurators beschränkt sich auf die Vertretung der prozeßunfähigen Partei in jenem Verfahren, für das er bestellt wurde. Andere Rechtshandlungen zu setzen, wie etwa Zahlungen für den Kuranden aus dessen Vermögen zu leisten, ist er nicht befugt. Die Geltendmachung von Mietzinsrückstände dem Prozeßkurator im Räumungsprozeß gegenüber, ersetzt daher nicht die gemäß § 1118 ABGB bei Zinszahlungsrückstand erforderliche Mahnung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021322 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Mietzinsklage als Mahnung

Ja. Der Vermieter kann Sie auch dadurch mahnen und Ihnen eine Nachfrist setzen, dass er die offenen Beträge einklagt, sofern die Schuld darin ausreichend genau angeführt ist. Auch die Ausdehnung einer laufenden Klage auf weitere Monatsbeträge gilt als Mahnung. Führt er ein bereits eingeleitetes Räumungsverfahren wegen neuer Rückstände fort, liegt darin ebenfalls die nötige Mahnung und Auflösungserklärung.

günstig für Vermieter Aufrechnung gegen Mietzinsrückstand

Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.

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