EO § 352
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
§ 352.
Auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
1.
Die dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.
2.
Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.
3.
Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.
4.
Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.
5.
Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.
6.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ein Urteil, das die Aufhebung des Miteigentums durch gerichtliche Versteigerung ausspricht, kann jede der beiden Seiten durchsetzen. Wer die Exekution führt, entscheidet allein, wer den Antrag zuerst einbringt. Ist die Exekution schon bewilligt, ist ein weiterer Antrag unzulässig.
Ja. Eine solche Bestätigung des Gerichts, etwa für eine Eintragung im Grundbuch oder über die Obsorge, ist rechtlich ein Beschluss. Sie wird deshalb auch wie ein Beschluss behandelt.