Kann auch ich als Beklagter die Versteigerung beantragen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1934, zuletzt bestätigt am 29.05.2018 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1934)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn einem Teilhaber bereits die Exekution<br/>bewilligt wurde, dann ist oder wird der Exekutionsantrag jedes<br/>anderen überflüssig oder daher unzulässig.OGH 3 Ob 94/83, 29.06.1983
- Ist die Exekution bereits eingestellt, kann der<br/>Verpflichtete zwar nun seinerseits um die Bewilligung der Exekution<br/>ansuchen, ist aber nicht berechtigt, den Vollzug der im früheren<br/>Verfahren bewilligten Exekution zu beantragen.OGH 3 Ob 133/82, 10.10.1982
- Folglich entscheidet darüber, wer im Einzelfall betreibender<br/>Gläubiger ist, ob der Kläger oder der Beklagte im Vorprozeß, nur das<br/>Zuvorkommen bei der Einbringung des Exekutionsantrages. Stellen zwei<br/>Miteigentümer knapp hinter einander den Exekutionsantrag, so kann der<br/>vom Rekursgericht als Verpflichteter behandelte Miteigentümer dagegen<br/>(wegen der Kostenentscheidung) nicht an den OGH rekurieren.OGH 3 Ob 23/69, 12.03.1969
- Ist bereits ein Exekutionsverfahren nach § 352 EO anhängig,<br/>so kann nicht noch einmal, sie es auf Antrag derselben Partei oder<br/>des seinerzeitigen Gegeners im Teilungsprozeß, die Exekution nach §<br/>352 EO bewilligt werden, wohl aber wenn diese Exekution inzwischen<br/>eingestellt wurde.OGH 3 Ob 122/68, 16.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 843
- Exekutionsordnung (EO) § 352 · Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie als Miteigentümer geklagt werden und statt eines Verkaufs die Aufteilung in einzelne Eigentumswohnungen wollen, müssen Sie darlegen, dass das im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Sinnvollerweise machen Sie dazu einen konkreten Vorschlag, wie aufgeteilt werden soll. Zwingend notwendig ist ein solcher Vorschlag aber nicht.
Nur wenn der Beklagte im Teilungsstreit das ausdrücklich verlangt. Das Gericht schafft mit seiner Entscheidung den Titel für die Eintragung des Wohnungseigentums ins Grundbuch, und dafür braucht es ein darauf gerichtetes Begehren. Ein bloßer Einwand des Beklagten reicht dafür nicht.