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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2002

ABGB § 924

Vermutung der Mangelhaftigkeit § 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, grundsätzlich schon. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung entfällt nur, wenn die Sache besonders intensiv genutzt wurde oder ein zu erwartender normaler Abnützungsschaden vorliegt.

Bleibt offen, wann ein Mangel aufgetreten ist und woher er kommt, geht das zu Lasten dessen, der Ihnen die Sache übergeben hat. Er muss nämlich beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirken sich die Unklarheiten gegen ihn aus.

Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.

Der Übergeber, also derjenige, der die Sache geliefert und ausgebessert hat. Tritt nach seinem Verbesserungsversuch derselbe Mangel wieder auf, muss er beweisen, dass seine Verbesserung trotzdem erfolgreich war. Andernfalls bleibt Ihr Anspruch auf Verbesserung bestehen.

Steht fest, dass mangelhaft erfüllt wurde, muss der Übergeber beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dabei kommt Ihnen auch die Vermutung zugute, dass ein bald hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war.

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